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Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerplichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere: |
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• Bruttoarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene Einnahmen (z.B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, Bezüge mit Progressionsvorbehalt (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), Kindergeldzahlungen. |
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• Der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), aus Vermietungen und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen. |
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Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten Mitglied sind. |
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C) Beitragserhebung |
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Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen. |
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Sind für ein Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet. |
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Der Vorstand |