Beitragsordnung

A) Aufnahmegebühr

Die Aufnahmegebühr beträgt einmalig 12,00 €  inkl. 19 % MwSt. Bei zusammenveranlagten Ehegatten wird für die Aufnahme des Ehegatten keine Aufnahmegebühr erhoben.

B) Jahresbeitrag

Die Jahresbeiträge der Mitglieder staffeln sich gemäß nachstehender Tabelle, wobei sich die Bemessungsgrundlage zusammensetzt aus allen steuerfreien und steuerplichtigen Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres. Diese sind insbesondere:

• Bruttoarbeitslohn/löhne, Versorgungsbezüge, steuerfrei bezogene Einnahmen (z.B. Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit, steuerfreie Bezüge aus Bundes- oder Landeskasse), durch den Arbeitgeber steuerfrei gezahlte Auslösungen, Spesen- und Reisekostenpauschalen, Bezüge mit Progressionsvorbehalt (z.B. Arbeitslosen- oder Krankengeld), Kindergeldzahlungen.

• Der jährliche Gesamtbetrag der Einnahmen aus sonstigen Einkünften (z.B. Renten, Unterhaltsleistungen und dauernden Lasten), aus Vermietungen und Verpachtung, aus privaten Veräußerungsgeschäften, aus Kapitalvermögen.

Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden alle Einnahmen des betreffenden Besteuerungsjahres zusammengerechnet und nur ein Mitgliedsbeitrag erhoben, sofern beide Ehegatten Mitglied sind.

Beitragsklasse

Bemessungsgrundlage in €

Mitgliedsbeitrag in €  inkl . 19 % MwSt.

1

bis 8.000,00

45,00

2

8.001 bis 16.000

67,00

3

16.001 bis 25.000

84,00

4

25.001 bis 37.000

108,00

5

37.001 bis 50.000

142,00

6

50.001 bis 75.000

181,00

7

75.001 bis 100.000

232,00

8

100.001 bis 125.000

294,00

9

ab 125.001

359,00

C) Beitragserhebung

Die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge werden vom Verein gemäß § 7 II der Satzung per Lastschriftverfahren eingezogen.

Sind für ein Mitglied Steuererklärungen für mehrere Jahre zu fertigen, so werden die Einnahmen aus diesen Jahren gemäß Textziffer B dieser Beitragsordnung zusammengerechnet und ein Jahresbeitrag gebildet.

Der Vorstand